Hinzurechnungsbesteuerung

Der Preis des Guten

Wir Deutschen sind im Basteln von Wörtern ja ziemliche Weltmeister. »Straßenverkehrszulassungsordnung« kommt einem da in den Sinn. Oder »Bundesausbildungsförderungsgesetz«. Auch wir Steuerprofis können durchaus einige formidable Kandidaten zur Hitparade der Wortungetüme beisteuern. Der Begriff »Steuervergünstigungsabbaugesetz« etwa schafft es im Duden immerhin auf Platz 8 der Wörter mit den meisten Buchstaben. Respekt!

Hinzurechnungsbesteuerung

Das Wort »Hinzurechnungsbesteuerung« ist zwar nicht ganz so imposant, kann im Rahmen der aktuellen US-Steuerreform für solche deutsche Steuerpflichtige aber leider unangenehme Folgen haben, die Tochtergesellschaften in den USA halten. Mit der Reform wurde der bundesweite Körperschaftssteuersatz bekanntlich auf 21 Prozent abgesenkt. Auch unter Einrechnung der effektiven Belastung aus der Bundesstaatensteuer ergibt sich häufig eine Gesamtbelastung von unter 25 Prozent. Dies resultiert insbesondere auch aus der Begünstigung von exportorientierten Einkünften. Insgesamt droht somit für viele Einkünfte von US-Gesellschaften, die durch deutsche Steuerpflichtige beherrscht werden, aber die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland. Kompliziert?

Einkommensverlagerung verhindern

Kurz gesagt verbirgt sich hinter dem Wortungetüm das Bemühen des deutschen Fiskus, die Einkommensverlagerung auf ausländische Kapitalgesellschaften zu verhindern. Dass immer mehr Unternehmen und Privatleute in Folge der hohen Steuerlast in Deutschland versuchen, Einkünfte und Vermögen ins Ausland zu verlagern, um ihre Steuern zu minimieren, ist nichts Neues. Grundsätzlich werden ausländische Kapitalgesellschaften, die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung noch inländische Einkünfte haben, in Deutschland nicht besteuert. Das heißt, die Gesellschaften erfüllen eine Abschirmwirkung gegenüber ihren inländischen und ausländischen Gesellschaftern. Allerdings werden reine Briefkastenfirmen, das heißt Firmen, die im Ausland weder über Geschäftsräume noch über Mitarbeiter verfügen, sondern nur auf dem Papier existieren, von der deutschen Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Gewinn im Ausland

Durch die steuerlichen Vorschriften werden naturgemäß aber auch ganz normale US-Dependancen erfasst, deren Hintergrund keineswegs die bewusste »Steuerflucht« ist. Dort greift unter Umständen jetzt aber jene Hinzurechnungsbesteuerung: der Gewinn der ausländischen Gesellschaft wird dem inländischen Gesellschafter direkt zugerechnet und muss von diesem in Deutschland der Einkommensteuer und unter Umständen auch der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Gesellschafter dieser Gewinn nicht zugeflossen ist und er die Steuer deshalb aus dem Gewinnanteil nicht bezahlen kann. Die deutsche Steuer fällt zusätzlich zu den ausländischen Ertragsteuern an.

Voraussetzungen

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift unter folgenden Voraussetzungen:

Steuerbelastungen über 40%

Angesichts der Tatsache, dass die Körperschaftssteuer in den USA bereits seit Anfang 2018 gesenkt wurde, ist durchaus Eile geboten: Etwaige in diesem Jahr erzielte Zwischeneinkünfte unterliegen möglicherweise bereits laufend der Hinzurechnungsbesteuerung und wären nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der US-Gesellschaft in Deutschland steuerlich zu erfassen. Durch Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung drohen effektive kombinierte Steuerbelastungen von über 40 Prozent: Es kann bei einer Hinzurechnungsbesteuerung zwar grundsätzlich die US-Steuer angerechnet werden; die Anrechnung ist aber auf die deutsche Körperschaftsteuer begrenzt, so dass im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer eine Doppelbesteuerung entstehen kann.

Oberstes Gebot

Eine genaue Prüfung sämtlicher Einkünfte. Dabei sind für die Hinzurechnungsbesteuerung auch rein US-interne Transaktionen in den USA einzubeziehen, die bisher aufgrund des hohen Steuersatzes wenig Beachtung gefunden haben. Es ist davon auszugehen, dass die deutsche Finanzverwaltung hier detailliert prüfen wird.


Meine Empfehlung

»Alles im Leben hat seinen Preis, auch Dinge, von denen man sich einbildet, man bekommt sie geschenkt«, wusste schon der deutsche Dichter Theodor Fontane. Ob er dabei an die drastische Senkung der US-Körperschaftssteuer und daraus resultierende Problematik der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gedacht hat, darf bezweifelt werden.

Ich empfehle, auch bei einem nominellen kombinierten Satz aus Bundes- und Staatensteuern von unter 25 Prozent nicht ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt; ebenfalls sollte bei einem nominellen kombinierten Steuersatz von über 25 Prozent nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es nicht zu einer Einkunftserfassung kommt. Die Hinzurechnungsbesteuerung lässt sich jedoch durch verschiedene Maßnahmen unter Umständen vermeiden oder zumindest abmildern.

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