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Welche Steuern bei USA-Praktikum anfallen

Oft müssen wir Steuerberater ja ausbügeln, was mancher Steuerzahler in einem oder mehreren Jahren versäumt hat – ob bewusst oder unbewusst. Gelegentlich erreichen mich aber auch Anfragen außerordentlich verantwortungsvoller Menschen, die schon im Voraus alles richtig machen und gar nicht erst auf den Radarschirm der hiesigen Steuerbehörde IRS geraten wollen. »Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland, bin am Ende meines Studiums, will aber vor meinem Examen ein bezahltes Praktikum in Florida absolvieren«, schrieb mir zuletzt eine Studentin. »Können Sie mir sagen, was zu beachten ist?«

Zunächst einmal:

Ich gratuliere der jungen Dame zu ihrer Gewissenhaftigkeit! Während der Vorbereitung auf ein Auslandspraktikum hat man sicherlich viele Dinge auf der To-Do-Liste stehen, die man erledigen muss, bevor das Abenteuer beginnt: Visa-Antrag, Kofferpacken oder Zimmersuche zum Beispiel. Gedanken an zukünftige Steuerzahlungen gehören meist nicht dazu.

J-1-Visum und Sozialversicherungsnummer

Um in den USA ein bezahltes Praktikum absolvieren zu dürfen, benötigt man zunächst tatsächlich ein J-1-Visum und eine Sozialversicherungsnummer, die »Social Security Number«. Die Dauer eines »Internship« in den USA ist dann an keine bestimmte Periode gebunden, sondern individuell gestaltbar. Für gewöhnlich dauert es drei bis zwölf Monate. Möchte man länger als zwölf Monate in den USA bleiben, kann man sich normalerweise für ein »Traineeship« bewerben.

Formulare, Formulare, Formulare

Zu Beginn ihres Praktikums wird unsere Studentin von ihrem Arbeitgeber das Formular W-4, also das »Employee’s Withholding Allowance Certificate« ausgehändigt bekommen. Bis spätestens Mitte Februar des Folgejahres wird sie das Formular W-2 (»Wage and Tax Statement«) erhalten, in welchem das Gehalt und die Steuern, die abgezogen wurden, aufgelistet sind. Aufgrund von U.S. Tax Treaties mit verschiedenen Nationen sind J-1 Interns und Trainees generell von Steuern aus der Kategorie des Federal Insurance Contributions Act (FICA) befreit. Hierzu zählen Federal Unemployment, Medicare, und Social Security Taxes. Doch Vorsicht: Oft ziehen US-Unternehmen diese Abgaben trotzdem automatisch vom Gehaltscheck ab.

Und jetzt kommt’s:

Wer sich während des vorangegangen Kalenderjahres in den USA für ein Praktikum oder Training aufgehalten und für seine Stelle eine Vergütung erhalten hat, muss beim amerikanischen Finanzamt IRS eine Steuererklärung einreichen. Ohne wenn und aber.

Dabei hängt es von der individuellen Situation ab, ob das Formular 1040NR oder das 1040NR-EZ zur Anwendung kommt. Das Formular 1040NR (U.S. Nonresident Alien Income Tax Return) ist einzureichen, wenn ein »nonresident alien« ein bestimmtes Einkommen aus US-Quellen erzielt und hierfür keine ausreichende US-Quellensteuer (»withholding tax«) gezahlt wurde. Bei Praktikanten reicht freilich meist die vereinfachte »EZ«-Variante.

Ganz wichtig allerdings auch: Selbst wenn das Praktikum unbezahlt war, muss man seine Präsenz in den USA für dieses Kalenderjahr bekannt machen und das 8843 Formular einreichen.

Wie erwähnt:

Als Halter eines J-1-Visums braucht man keine Social- und Medicare Taxes auf das Einkommen zu zahlen, das mit dem Grund des temporären Aufenthalts verbunden ist (dies gilt allerdings nicht für Einkünfte eines etwaigen Ehepartners mit J-2-Visum). Wurden diese Steuern fälschlicherweise abgezogen, können sie meist über den Arbeitgeber zurückgefordert werden. Wenn das nicht funktioniert, kann man die zu viel gezahlten Steuern auch direkt vom IRS zurückfordern (mit Form 843).

Wie hoch ist nun die Steuerlast?

Genau das wollte auch ein junger Mann von mir wissen, der im Rahmen seines Studiums ein fünfmonatiges Praktikum in Florida absolviert und dabei rund 8.600 Dollar verdient hatte: »Wie ich gelesen habe, liegt bei einem Alleinstehenden wie mir bei einem zu versteuernden Einkommen von weniger als 9.525 Dollar die Steuerlast pauschal bei zehn Prozent. Kann ich da irgendwelche Freibeträge oder Abzüge geltend machen?«

Die Antwort lautet: Leider nein. Ab 2018 und dem Inkrafttretens der Steuerreform wurden die »personal exemption«, die zuvor noch 4.050 Dollar betragen hatte, für alle abgeschafft, also auch für »non residents« wie ihn.

Endlich gute Nachrichten

»Jetzt bin ich wieder in Deutschland und mache gerade meine hiesige Steuererklärung«, so der Ex-Praktikant weiter. »Muss ich dabei das Praktikum und dessen Verdienst angeben und nochmals versteuern oder kann ich das einfach komplett ignorieren?« 

Selbstverständlich muss unser Studiosus seine US-Einkünfte auch in der deutschen Steuererklärung angeben. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens werden diese aber nicht noch einmal versteuert.

Kleiner Wermutstropfen: Der Verdient unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht möglicherweise den Steuersatz auf die steuerpflichtigen deutschen Einkünfte.

Klingt alles sehr kompliziert?

Sie werden sich kaum wundern wenn ich dazu rate, sich auch als Praktikant die Steuersachen einigermaßen vom Halse zu halten, indem man sie Profis wie uns überlässt. Und sich ansonsten auf das konzentriert, was ein Auslandspraktikum sein sollte: eine unvergessliche Zeit, die zudem ein echter Karriere-Kick sein kann. Weil sie den Horizont erweitert und dem Lebenslauf einen Pluspunkt hinzufügt, der später gut bei jeder Personalabteilung ankommt.

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