Schönen Aufenthalt!

Substantial Presence Test

Als regelmäßiger Leser meines Newsletters wissen Sie natürlich, dass die USA – wie die meisten Staaten – nach dem Welteinkommensprinzip besteuern: Wer in einem Staat steuerpflichtig ist, muss in diesem sein gesamtes weltweites Einkommen versteuern – unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden. Als Steuerpflichtige gelten nach den amerikanischen Steuergesetzen allerdings nicht nur US-Staatsbürger und Personen im Besitz einer US-Greencard, sondern auch jene, die aufgrund des »Substantial Presence Test« zumindest aus Sicht des Internal Revenue Service (IRS) gewissermaßen »Einheimischen-Status« erworben haben.

Substantial was?

werden sich Viele jetzt vielleicht fragen. Und rätseln, ob sie möglicherweise selbst schon zu jenem Kreis zählen. Eine Person kann innerhalb eines Kalenderjahres nämlich sehr wohl aufgrund physischer Anwesenheit von zumindest 183 Tagen in den USA den Status eines »Resident Alien« erlangen. Und den amerikanischen Steuerbehörden auf diese Weise näher kommen, als ihr vielleicht lieb ist. 

183-Tage-Formel

Zur Berechnung des längeren Aufenthaltes in den USA hat der Internal Revenue Service   eben jenen »Substantial Presence Test« entwickelt, der auf der sogenannten »look back rule« basiert, um eine steuerlich motivierte Gestaltung eines USA-Aufenthaltes zu vermeiden. Eine Person muss sich im laufenden Jahr mindestens 31 Tage in den USA aufhalten und sich innerhalb der letzten 3 Jahre, bestehend aus dem aktuellen Jahr und den beiden unmittelbar davor liegenden Jahren, 183 Tage in den USA aufgehalten haben. Die Berechnung der 183-Tage-Formel erfolgt demnach wie folgt:

»Exempt Individuals«

Bevor Ihnen jetzt angst und bange wird: Das US-Einkommenssteuergesetz enthält einen Katalog mit sogenannten »Exempt Individuals«, deren Aufenthaltstage für Zwecke des »Substantial Presence Tests« ignoriert werden, das heißt Tage physischer Anwesenheit die als »Exempt Individual« in den USA verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Zu den »ausgenommenen Personen« zählen solche, die im öffentlichem Dienst eines anderen Staates stehen, Lehrende und Trainees mit J- oder Q-Visa, und StudentInnen mit F-, J-, M- oder Q-Visa. Darüber hinaus bleiben grundsätzlich auch jene Tage unberücksichtigt, an denen eine Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung (»medical condition«) an einer Ausreise aus den USA gehindert ist.

Absurde Blüten

Durchatmen also für alle, die zu dem oben genannten Personenkreis gehören. Aber der »Substantial Presence Test« sorgt zuweilen auch für absurde Blüten. Fast zum Schmunzeln (freilich nicht für den Betroffenen!) war vor einigen Jahren der Fall von Dominique Strauss-Kahn, dem ehemaligen Chef des Internationalen Währungsfonds. Der musste damals in New York nämlich nicht nur mit einem strafrechtlichen Verfahren wegen versuchter Vergewaltigung rechnen. Ihm drohte darüber hinaus aufgrund seiner Untersuchungshaft in den USA die unbeschränkte US-Einkommensteuerpflicht.

Wir erinnern uns:

Strauss-Kahn war seinerzeit aufgrund der Vorwürfe vom Internationalen Währungsfonds gekündigt worden (sprich: sein diplomatischer Status aufgehoben). Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war er zudem aus privaten Gründen in New York und nicht in Ausübung seiner IWF-Funktion. Die Reise war also unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht optimal geplant. Seine Untersuchungshaft wurde daher auch voll auf seine Anwesenheitstage angerechnet. Zu dieser Einschätzung käme man übrigens auch nach deutschem Steuerrecht: Ein unfreiwilliger Aufenthalt in einer deutschen Haftanstalt wird grundsätzlich auch hier zur Begründung eines »gewöhnlichen Aufenthaltes« genügen.

Die Einigung

Strauss-Kahns Anwälte einigten sich damals mit der Zivilklägerin (über die Details wurde Stillschweigen vereinbart). Und die amerikanische Steuerbehörde konnte sich der Franzose auch erfolgreich vom Hals halten. Seine Anwälte argumentierten dass seine US-Gefängniszelle wegen der mangelnden tatsächlichen Verfügungsmacht (also dem Recht, wie ein Eigentümer oder Mieter über die Nutzung verfügen zu können) keine ständige Wohnstätte begründet. Eigentlich widersprach das der Rechtslage – aber ich kann mir gut vorstellen, dass selbst die IRS den französischen Problemfall damals einfach nur noch loswerden wollte.


Mitglied im Strategieausschuss

Mit den US-Steuerbehörden will der nach Frankreich zurückgekehrte Strauss-Kahn seither offenbar auf keinen Fall mehr etwas zu tun haben. Seit einigen Jahren ist er Mitglied im Strategieausschuss der National Credit Bank im Südsudan. Parallel dazu sitzt er seit 2016 als Mitglied im Aufsichtsrat der ukrainischen Bank Kredit Dnipro. Allesamt lukrative Mandate, von denen ich sicher bin, dass seine Steuerberater etwaige Steuerkonsequenzen zuvor sehr genau geprüft haben dürften …

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