Und tschüss!

Vererben über den Atlantik

Das Thema »Erben und Vererben« schieben viele Menschen lieber auf die lange Bank. Ich persönlich habe dafür vollstes Verständnis: Wer beschäftigt sich schon gerne mit dem eigenen Ableben? Von mir können Sie in diesem Zusammenhang also keinen erhobenen Zeigefinger erwarten. Eher die sanfte Ermunterung, sich früher oder später doch mit dem Thema zu befassen. Viele meiner Mandanten, die ich in Bezug auf die steuerlichen Aspekte ihrer Nachlassplanung berate, zeigen sich anschließend regelrecht erleichtert. 

Bringen wir es also schnell hinter uns 

Nach amerikanischem Erbschaftsrecht geht gemeinschaftliches Immobilieneigentum als »joint tenants with right of survivorship« oder von Ehepartnern als »tenants by the entirety« im Todesfall zuerst automatisch auf den überlebenden Eigentümer über, ohne dass in Florida ein Nachlassverfahren notwendig werden würde. Soweit die gute Nachricht. Die weniger gute: Diese Regelung gilt nicht für ausländische Alleineigentümer.

Wenn Sie als Ausländer über Vermögen in den USA verfügen – sei es ein Grundstück, ein Haus, ein Bankkonto, Aktiendepots oder etwa auch eine Beteiligung an einem »Real Estate Investment Trust« – besteht Handlungsbedarf.

Woran denken Sie zuerst?

Wahrscheinlich an die Steuerbelastung des Nachlasses beziehungsweise Ihrer Erben und wie diese optimiert werden kann. Dies kann in deutsch-amerikanischen Nachlassverfahren ziemlich kompliziert werden. Es tritt regelmäßig eine sogenannte »Nachlassspaltung« ein. Das bedeutet, dass es ein Verfahren in Deutschland UND ein separates Verfahren in den USA geben wird. Bestimmte Gegenstände eines gespaltenen Nachlasses unterliegen dem deutschen Steuerrecht und andere dem amerikanischen Steuerrecht. Konflikte werden über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA gelöst – im besten Falle. Doch dazu später.

Zweite Frage

Die zweite Frage, die man sich üblicherweise stellt, ist die nach dem Verfahren und der Dauer eines solchen. Bei einem Nachlassteil in den USA wird meist das US-Nachlassverfahren (»probate«) unausweichlich. Ein deutsches Testament ist oft formunwirksam – dann kommt es zu einer Erbfolge, als hätte es kein Testament gegeben. Darüber hinaus kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in Deutschland das Verfahren komplizieren. Ein Verfahren in den USA dauert schon bei Vorlage eines gültigen und eindeutigen Testaments ohne Widerspruch eines Dritten zwischen 12 und 18 Monate. Sie können sich vorstellen, dass ein strittiges Verfahren hier noch viel länger dauert. Die Kosten eines solchen Verfahrens können einen Nachlass im Extremfall ganz aufzehren. Und falls Sie Immobilien in den USA erben oder vererben: Denken Sie daran, dass diese während des Verlaufs eines solchen Verfahrens oft nicht optimal verwaltet, vermietet oder veräußert werden können, da dem Erben der direkte Zugriff fehlt.

Betrübliche Nachricht

Und jetzt – Sie werden es geahnt haben – noch eine betrübliche Nachricht: Der Vermögensübergang von US-Eigentum eines verstorbenen Ausländers wird in den Vereinigten Staaten besteuert. Für Amerikaner ist die bundesstaatliche Erbschaftssteuer wegen des sehr hohen Freibetrages (seit 2018 mehr als 11 Millionen Dollar) selten ein echtes Problem – vor allem vor dem Hintergrund, dass für Vermögensübergänge an Ehegatten, die US-Bürger sind, ein unbegrenzter Freibetrag gilt. Im krassen Gegensatz dazu beträgt der Erbschaftssteuerfreibetrag für Ausländer nur 60.000 Dollar, und ein Freibetrag für Ehegatten, die nicht US-Bürger sind, ist nur im Rahmen eines umständlichen Treuhandverhältnisses möglich.

Deutsche Erbschaftssteuergesetz

Zwar bestimmen das deutsche Erbschaftssteuergesetz sowie das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, dass die im Ausland erhobene Erbschaftssteuer in Deutschland angerechnet werden kann, wenn das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt. Doch selbst das Doppelbesteuerungsabkommen kann häufig nicht vor einer höheren Besteuerung schützen.

Ein Beispiel:

Die Erbschaftssteuer für den in Deutschland lebenden Erben eines deutschen Rentners beträgt insgesamt 25.000 Euro. Der Erblasser besaß eine schöne Villa am Strand in Florida, deren Wert ein Fünftel des Nachlassvermögens ausmacht. Die Deutsche Erbschaftssteuer für das Strandhaus beträgt damit 5000 Euro, nun fordert jedoch der amerikanische Fiskus umgerechnet 10.000 Euro. Es findet eine Anrechnung nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen statt – jedoch nur bis zur Höhe der niedrigeren deutschen Steuer. Angerechnet werden also lediglich 5000 Euro für das Strandhaus. Statt 25.000 Euro nach deutschem Erbschaftssteuerrecht muss der Erbe 20.000 Euro in Deutschland und 10.000 Euro in den USA, mithin also insgesamt 30.000 Euro bezahlen. Höchst unerfreulich, das Ganze!


Steuergünstigen Nachfolgeplanung

Ich rate Eigentümern von Ferienimmobilien insofern schon zu Lebzeiten zu einer steuergünstigen Nachfolgeplanung. So können steuerliche Belastungen, zum Beispiel durch Schenkungen schon vor dem eigenen Ableben, vermieden werden. »Lieber aus einer warmen als aus einer kalten Hand«, sagten die alten Leute früher immer gerne. Was es dabei zu beachten gibt und ob die zitierte Volksweisheit auch immer schon das Finanzamt im Blick hatte, werde ich im nächsten Beitrag erläutern.

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