Geschenkter Gaul

Die Sache mit der »gift tax exemption«

Spätestens mit der sprichwörtlichen Figur des »reichen Onkels in Amerika« umgibt deutsch-amerikanische Erbrechtsfälle eine gewisse Aura. Tatsächlich ist das plötzlich ererbte Vermögen des ausgewanderten Verwandten, der es im »Land der unbegrenzten Möglichkeiten« vom Tellerwäscher zum Millionär gebracht hat, der Stoff, aus dem Legenden sind. Sehr erfreuliche – auf jeden Fall für die Begünstigten…

Immobilien in den USA

Nun gibt es aber zunehmend auch wohlhabende Deutsche, die über Immobilien in den USA verfügen, ohne dort dauerhaft ansässig zu sein. Ein klassisches Beispiel hierfür ist sicherlich der Grundbesitzer in Florida. Dessen Leben – auch im milden Klima – endlich ist. Und wer würde sich – bei aller Trauer – dann als Erbnehmer nicht über eine Villa am Strand des Golfs von Mexiko oder ein Penthouse-Appartement in Miami Beach freuen?

deutsche Erbschaftsteuer

Im letzten Blog haben wir die Grundzüge des deutschen und amerikanischen Erbschaftsrechts skizziert: Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Es wird besteuert, was jeder Erbe bekommt. Freibeträge und Steuerquote hängen vom Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und dem Wert des empfangenen Anteils ab. In den USA wird dagegen eine Erbnachlasssteuer erhoben, bei der der Wert des Gesamtnachlasses besteuert wird.

Tante/Onkel in Amerika

Kann man sich dem ganzen Schlamassel denn nun nicht einfach entziehen, indem der reiche Onkel in Amerika (oder alternativ natürlich die Tante) dem Lieblingsneffen oder der Lieblingsnichte schon zu Lebzeiten die Villa am Beach oder die Goldmünzensammlung überschreibt? Oder fällt bei Schenkung an Nicht-Amerikaner eine saftige Schenkungssteuer an, die auf »unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden« erhoben wird, wie es in bestem Bürokratendeutsch heißt?

Grundsätzlich gilt:

Jede Person mit US-amerikanischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in den USA unterliegt im Fall der Fälle der US-Schenkungssteuer. Ihr untergeordnet ist ebenfalls das in den USA belegene Vermögen eines Schenkers, der weder US-amerikanischer Staatsbürger ist noch seinen Wohnsitz in den USA hat. Es umfasst Privatvermögen, Anteile und Schuldverschreibungen, die durch ein US-Unternehmen oder eine andere US-Person ausgegeben werden, sowie Grundbesitz und Wirtschaftsgüter mit Bezug zu einer Geschäftstätigkeit in den USA. Ob Bareinlagen bei US-Banken für Zwecke der Schenkungssteuer immaterielles Vermögen sind und die unentgeltliche Übertragung von Guthaben bei US-Banken somit der US-Schenkungssteuer unterliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Ich rate meinen Mandanten, Schenkungen von Guthaben vorsorglich über ein Konto außerhalb der USA abzuwickeln.

Doppelbesteuerung/ Schenkungssteuer

Um eine Doppelbesteuerung mit US-amerikanischer und deutscher Schenkungssteuer zu vermeiden, besteht zwischen beiden Ländern bekanntlich das Doppelbesteuerungsabkommen. Es regelt Schenkungen von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz entweder in Deutschland, den USA oder beiden Staaten hatten. Dabei wird das Besteuerungsrecht an bestimmten Vermögenswerten in der Regel einem der beiden Staaten zugewiesen. Häufig möchte sich der Schenker zu Lebzeiten bestimmte Einkünfte für seine eigene Versorgung zurückbehalten. Das wird in Deutschland meist über die Vereinbarung eines Nießbrauchs umgesetzt. Zudem besteht oft der Wunsch, im Fall bestimmter Ereignisse die Schenkung widerrufen zu können. Diese Gestaltungen können in den USA jedoch zu ungewollten steuerlichen Effekten führen – zum Beispiel bei späterem Wegfall des Nießbrauchs. Daher sollte ein nach deutschem Recht erstellter Schenkungsvertrag eingehend auch aus US-amerikanischer Sicht geprüft werden. 

Übertragung von Unternehmensbeteiligungen

Schließlich sollten insbesondere bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen die ertragssteuerlichen Folgen in Deutschland und den USA für die Beschenkten nicht außer Acht gelassen werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine möglicherweise steuerlich günstige Unternehmensnachfolge durch eine nachfolgend hohe Ertragssteuerbelastung konterkariert wird.

Ferienhaus von »Onkel Hermann«

Und was ist nun mit dem Ferienhaus von »Onkel Hermann«, der schon seit 1984 die kalten Wintermonate in Florida verbringt und Ihnen dieses nun schon zu Lebzeiten überlassen will? Der »Tax Cuts and Jobs Act« des letzten Jahres erhöhte den Freibetrag für einmalige Schenkungen (»estate/gift tax exemption«) auf 11,2 Millionen Dollar für Einzelpersonen und 22,4 Millionen für verheiratete Ehepaare. Kleiner, aber unangenehmer Haken: Die großzügige Regelung gilt nur für US-Citizens. Im Zusammenhang mit »Nonresident Aliens« blieben die »gift und estate tax rules« unverändert. Und deren Freibetrag von 60.000 Dollar nimmt sich im Vergleich zu den üppigen Summen für Amerikaner geradezu mickrig aus. Zu zahlen ist die Schenkungssteuer übrigens nicht durch den Empfänger der Schenkung, sondern durch Onkel Hermann selbst …

einmaligen Freibetrag

Zusätzlich zum lebenslangen einmaligen Freibetrag (»unified credit«) wird US-Citizens bei Schenkungen übrigens noch ein jährlicher Freibetrag (»annual exclusion amount«) gewährt. Derzeit liegt er bei 15.000 Dollar pro Einzelperson. Ein amerikanisches Ehepaar könnte beispielsweise also jährlich je 15.000 Dollar an jedes seiner vier Enkelkinder geben und so in den Genuss von steuerfreien 120.000 Dollar an Schenkungen kommen. Ihren eigenen Ehepartner können Amerikaner jährlich mit Geschenken in unbegrenzter Höhe beglücken, ohne je unter die Schenkungssteuer zu fallen.

Anders ist das, wenn der beschenkte Ehepartner kein US-Citizen ist: dann ist der jährliche Freibetrag auf 152.000 Dollar begrenzt.

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