
An der kurzen Leine
Die vielen Folgen von FATCA
Ich habe an dieser Stelle schon häufiger erwähnt, dass es außer den USA weltweit so gut wie keine Länder gibt, in denen sich die Einkommensteuerpflicht nach der Staatsbürgerschaft richtet und nicht an die Gebietsansässigkeit einer Person anknüpft. Ob ich das nun für sinnvoll halte oder nicht, interessiert den IRS herzlich wenig. »It’s a fact of life«, wie man hierzulande sagt. Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act, kurz »FATCA«, haben die USA ihre Steuerpflichtigen vor einigen Jahren nun endgültig an die kurze Leine genommen. Aber auch deutsche Steuerpflichtige sind vielfach betroffen.
Mit FATCA soll verhindert werden, dass US-steuerpflichtige Personen mittels im Ausland befindlicher Finanzinstitutionen beziehungsweise anderer Nicht-US-Rechtsgebilde ihre gesetzliche Steuerverpflichtung verringern. Zu diesem Zweck wurden Berichtsverpflichtungen deutlich ausgeweitet:
Berichtsverpflichtungen
- Finanzinstitutionen müssen einen zusätzlichen Vertrag mit dem IRS abschließen.
- Alle, auch Nicht-US-Kunden außerhalb der USA müssen hinsichtlich ihrer US-Steuerpflicht eindeutig identifiziert werden. Insbesondere sind solche US-Personen zu erkennen, die Anteilsinhaber von Unternehmen und Personengesellschaften sind.
- Bereits der Verdacht, dass eine Person außerhalb der USA eine »US-Person« sein könnte, soll Finanzinstitutionen dazu verpflichten, den Indizien für eine US-Steuerpflicht nachzugehen und diese zu klären.
- Es müssen auch Einlagenkonten und nicht an der Börse gehandelte Beteiligungen am Kapital beziehungsweise Verbindlichkeiten jährlich an den IRS gemeldet werden.
- Der Begriff der Einnahmen, die zu berichten sind, wurde stark erweitert.
- Gutschriften, Belastungen und Höchststände auf den Konten sind zu berichten.
Das große Problem:
Viele Amerikaner, die außerhalb der USA leben, sind sich ihrer Steuererklärungspflicht in den USA gar nicht bewusst. Neben der Erklärung zur Höhe der weltweit erzielten Einkünfte muss der Steuerpflichtige jährlich den sogenannten »Foreign Bank Account Report« (FBAR) abgeben. Wer die Abgabe versäumt oder den FBAR fehlerhaft ausfüllt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Auch Greencard- und längerfristige Aufenthalte in den USA führen im Regelfall zur US-Steuererklärungspflicht.
Ich kann es gar nicht oft genug erwähnen:
Die USA haben mit FATCA einen ziemlich einseitigen Informationsfluss zementiert. Ausländische Finanzinstitute werden gezwungen, US-Steuerpflichtige und ihre Konten den USA zu melden und riskieren entsprechende Sanktionen, wenn sie diese Meldepflichten verletzen. Der Begriff des Finanzinstituts geht dabei sehr weit und umfasst zum Beispiel auch Lebensversicherungen, offene Investmentfonds und bestimmte geschlossene Fonds. Viele US-Staatsbürger durften in der Konsequenz bereits erleben, wie ihre Konten und Depots beispielsweise durch ihr deutsches Kreditinstitut geschlossen wurden.
Greencard-Holder in Deutschland
Lebt der US-Bürger oder Greencard-Holder in Deutschland, greift zusätzlich die deutsche Einkommensteuer, ebenfalls mit Besteuerung des gesamten Welteinkommens. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland soll nun bekanntermaßen eine doppelte Besteuerung vermeiden. Es bestimmt jedoch nur, ob die USA oder Deutschland – je nach Einkommensart – Steuer erheben dürfen. Die Steuererklärungspflichten zum Welteinkommen bleiben in beiden Staaten bestehen. Einer meiner Mandanten zum Beispiel ist ein in Deutschland lebender US-Bürger, der mit einer dortigen Immobilie deutsche Mieteinnahmen generiert. Er muss nun nach dem jeweiligen Steuerrecht diese sowohl in den USA als auch in Deutschland in den Steuererklärungen angegeben.

Eine gute Nachricht immerhin:
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann er die in Deutschland gezahlte Steuer auf seine US-Steuer anrechnen. Nicht vergessen darf er allerdings, das deutsche Konto im FBAR ebenfalls zu erklären.
Auswirkungen
Die Auswirkungen von FATCA spüren auch Steuerpflichtige, die keine Berührungspunkte mit den USA haben, weder US-Bürger sind noch eine Greencard besitzen. Kompliziert wird es in den Fällen, in denen die Konten nicht einer natürlichen Person gehören, sondern gesellschaftsrechtliche Strukturen zwischengeschaltet sind. Liegt ein meldepflichtiges Finanzinstitut vor, handelt es sich um ein passives Nicht-Finanzinstitut, ist eine US-Person beteiligt? Oftmals werden darüber hinaus – auch im Zusammenhang mit den Common Reporting Standards – umfangreiche Formulare zur Selbstauskunft angefordert.
Regelmäßige Abfragen
Diese Abfragen erfolgen nicht nur einmalig, sondern regelmäßig. Große Familienunternehmen und -stiftungen ebenso wie Family Offices mit vielen Familienmitgliedern müssen wiederholt und nicht nur bei jeder neuen Investition die Stammdaten der hinter den Konstrukten stehenden Personen prüfen und gegebenenfalls melden. Es empfiehlt sich, entsprechende Datenbanken und Prozesse zu installieren.
FATCA-Status
Bei der Feststellung des sogenannten »FATCA-Status« sollten Anleger auch ihren Quellensteuer-Status klären lassen. Ein Anleger, der nicht in den USA steuerpflichtig ist, kann bei US-Dividenden die US-Quellensteuer gewissermaßen »vorbeugend« auf einen niedrigeren Satz begrenzen lassen. Bei natürlichen Personen verringert sich die US-Quellensteuer von 30 auf 15 Prozent. Wird eine überhöhte Quellensteuer einbehalten, kann sich der Anleger diese nur über eine Steuererklärung in den USA zurückholen.
Dabei bin ich Ihnen – wie bei allen anderen Steuerfragen auch – natürlich gerne behilflich.