Nachlassplanung prüfen

Oft Unsicherheit auch drei Jahre nach Steuerreform

Drei Jahre nach der großen Steuerreform sollte inzwischen eigentlich jedem klar sein, welche Auswirkungen der »Tax Cuts and Jobs Act of 2017« auf sämtliche Bereiche des Steuerwesens hat. Wirklich? Meine Erfahrung ist da eine deutlich andere. Immer wieder kommen Mandanten in unser Büro und sind – immer noch – einigermaßen verwirrt.

Wie verhält es sich mit meiner Immobiliensteuer?

Welche Abschreibungen sind noch möglich, welche Freibeträge anerkannt?

Und vor allem: Welche Steuern fallen im Falle meines Ablebens für meine Erben an?

Ich halte gerade letztere Frage für ausgesprochen wichtig. Und will daher noch einmal die Grundzüge umreißen.

Generell gilt:

Ausländer mit Immobilienbesitz oder Vermögen in den USA sollten ihre Nachlassplanung genauestens prüfen – insbesondere dann, wenn sie aus Staaten kommen, die kein Nachlasssteuerabkommen mit den USA abgeschlossen haben. Mit dem Tax Cuts and Jobs Act of 2017 wurde der Steuerfreibetrag für die Nachlasssteuer und Schenkungssteuer auf 10 Millionen Dollar pro Person erhöht (nach Inflationsanpassung etwa 11,58 Millionen Dollar pro Person im Jahr 2020). Dieser erhöhte Steuerfreibetrag gilt für US-Staatsbürger sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz (Domizil)  in den USA haben.

Wie aber wirkt sich der erhöhte Nachlasssteuerfreibetrag auf Steuerausländer, sogenannte »nonresident aliens«, aus?

Auf den ersten Blick lässt sich diese Frage ganz einfach beantworten: Der TCJA bringt im Hinblick auf Steuerausländer keine materiellen Änderungen der US-Nachlasssteuergesetze mit sich. Deshalb bleibt es dabei, dass ein Steuerausländer weiterhin nur den Freibetrag von 60.000 Dollar geltend machen kann. Existiert kein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den USA und dem Heimatland des Verstorbenen, das zu einer Erhöhung des Nachlasssteuerfreibetrages führt, unterliegt ein in den USA befindliches Nachlassvermögen über 60.000 Dollar der vollen Nachlassbesteuerung. Der Nachlasssteuersatz ist progressiv gestaltet und liegt bei maximal 40 Prozent. Zum steuerbaren Inlandsvermögen eines US-Nachlasses gehören unter anderem Aktien an US-Kapitalgesellschaften und alle physischen Wertgegenstände wie Immobilien und bewegliches Vermögen wie Möbel oder Autos.

Nachlasssteuer

Die beim Tod eines verheirateten Steuerausländers anfallende Nachlasssteuer kann durch einen speziellen Ehegattenfreibetrag reduziert oder sogar eliminiert werden, wenn der überlebende Ehegatte ein US-Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, lassen sich US-Nachlasssteuern beim Tod des Ehegatten bei gewissen Konstellationen durch die Verwendung von Treuhandvereinbarungen (»trusts«) aufschieben – aber nicht beseitigen. Wenn der Erblasser Staatsangehöriger eines Landes ist, mit dem die USA ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlasssteuern abgeschlossen haben, kann es weitere Erleichterungen geben, sofern das Abkommen etwa eine Erhöhung des Nachlasssteuerfreibetrags vorsieht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland beschränkt das im US-Nachlass steuerbare Inlandsvermögen eines deutschen Erblassers auf Immobilien in den USA, Betriebsvermögen einer in den USA gelegenen Betriebsstätte und Anteile an Personengesellschaften, die die vorstehend genannten Vermögenswerte halten. Darüber hinaus bietet es auch einen speziellen Ehegattenfreibetrag sowie einen allgemeinen Freibetrag, der sich aus dem Verhältnis des US-Nachlasswertes zum weltweiten Nachlasswert und dem großen US-Steuerfreibetrag ergibt.

Hierzu ein Beispiel:

Im Jahr 2017 lag der große Nachlasssteuerfreibetrag für US-Staatsbürger und -Einwohner bei »nur« 5,49 Millionen Dollar. Hätte der Wert des US-Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes eines deutschen Erblassers 35 Prozent des gesamten Nachlasswertes ausgemacht, hätte sich für den Nachlass gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens ein Freibetrag von 1.921.500 Dollar ergeben. Im Jahr 2020 ergäbe sich für einen Nachlass in gleicher Höhe unter denselben Bedingungen ein Freibetrag von 4,053 Millionen Dollar (35 Prozent von 11,58 Millionen Dollar).

Andere Nachlasssteuerabkommen

Andere Nachlasssteuerabkommen wie die Abkommen zwischen den USA und der Schweiz, Frankreich und Kanada gewähren ebenfalls einen erhöhten Nachlasssteuerfreibetrag. Demgegenüber sieht das Abkommen zwischen den USA und Österreich keinen erhöhten Nachlasssteuerfreibetrag vor. Hier gilt es also, zu Lebzeiten entsprechende Vorsorge zu treffen. Schließlich sollen die Erben und nicht der Staat getröstet werden.

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