
Steuer am Zoll
Wie berechnet sich die Einfuhrumsatzsteuer?
Den besten Kaffee aus südamerikanischen Ländern, feinste Seide aus China oder teuren Wein aus Australien – innerhalb weniger Tage können wir uns heutzutage Waren aus aller Welt bestellen und anliefern lassen. Ob als Unternehmer oder privater Verbraucher. Wer in Deutschland lebt oder mit seiner Firma dort ansässig ist, hat aber schon einmal mit der Einfuhrumsatzsteuer Bekanntschaft gemacht. Und die hat es in sich. In »Good old Germany« liegt die Umsatzsteuer ja bekanntlich bei recht heftigen 19 Prozent. Und natürlich gilt das nicht zwangsläufig auch für erworbene Produkte aus dem Ausland. Andere Länder haben andere Steuersätze – und mitunter für Waren sogar gar keine.
Einfuhrumsatzsteuer
Um dem entgegenwirken zu können, wird in Deutschland eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Wer zum Beispiel aus China Kleidung bestellt, muss davon ausgehen, dass diese zunächst beim Zoll landet. Die Steuer wird immer dann fällig, wenn der Wert der Ware 22 Euro übersteigt. Ziel der Einfuhrumsatzsteuer ist, internationale Steuergerechtigkeit zu erzielen. Die Höhe entspricht dabei der Umsatzsteuer. Und als »Inland« gilt steuerrechtlich das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Helgoland und ohne Büsingen (Büsingen ist eine deutsche Exklave in der Schweiz und gehört nicht zur Europäischen Union). Freihäfen sowie deutsche Luftfahrzeuge und deutsche Schiffe, die sich in internationalen Lufträumen bzw. Gewässern befinden, sind von der Besteuerung ausgenommen.
Wie gesagt:
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht von den Finanzverwaltungen erhoben, sondern von der deutschen Zollverwaltung. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Unternehmen als Importeur unerheblich. Wer aus dem Ausland kommt und eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss, kann diese bei der nächsten Einkommensteuererklärung aber unter Umständen wieder absetzen, denn sie kann als Vorsteuer deklariert werden. Wer häufig das Internet nutzt um bestimmte Artikel zu bestellen, sollte sich im Vorfeld kundig machen, woher diese Produkte kommen. Handelt es sich hierbei um Firmen aus Italien, Frankreich usw. gibt es keinerlei Befürchtungen, dass nachträglich Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden muss.

Online-Shops
Bei jenen Online-Shops, die aus steuerlichen Gründen ihre Waren aus Nicht-EU-Ländern versenden, sind vom Empfänger allerdings Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Unter Umständen kann ein erklecklicher Betrag zusammen kommen, denn die einfache Formel lautet: Warenwert + Versand+ Zollgebühr + 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer.
Der Zoll legt zuerst einmal einen Zoll-Wert fest, der höher ist als der eigentliche Warenwert, weil er ausländische Steuern ebenso beinhaltet wie Versandkosten. Hiervon wird eine Zollabgabe berechnet. Der Zoll-Wert plus der Zollbetrag, dazu noch die Beförderungskosten, bilden einen Berechnungsgrundlagenbetrag. Die EUST beträgt dann 7 beziehungsweise 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Es gibt aber auch Personen, die einen Freibetrag von 22 Euro haben. Das sind in der Regel gewerbliche Importeure, bei Geschenken an Privatpersonen aus einem Drittland sieht das allerdings schon wieder anders aus. Hier ist ein Freibetrag von 45 Euro vorgesehen. Um den Wert zu berechnen, wird wieder die Zollinhaltserklärung hinzugezogen.
Im Prinzip ist egal, wer die Einfuhrumsatzsteuer zahlt. Bei einem Unternehmer werden diese mit der schon gezahlten Vorsteuer verrechnet. Es kann aber nicht jeder mit der Vorsteuer rechnen, denn Privatpersonen, Bund, Länder und auch Gemeinden haben nicht das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Zu der Gruppe gehören auch alle Kleinunternehmer, bei denen eine Vorsteuer nicht erhoben wird.
Steuer umgehen
Die Steuer kann in manchen Fällen auch umgangen werden, wenn es sich um eine Geschenksendung handelt, die auch als solche deklariert wurde und die nur an eine Privatperson erfolgen darf. Weiterhin darf sie nicht regelmäßig geliefert werden und es muss sich um einen persönlichen Gegenstand handeln. Der Empfänger darf auf keinen Fall etwas für die Sendung bezahlen und es darf sich auch nicht um ein Tauschgeschäft handeln. Was ist mit Unternehmen, die etwa Waren von Florida nach Deutschland exportieren? Soweit dieses die EUST zahlt (also Schuldner der EUST ist), befindet es sich im deutschen Umsatzsteuer-Rechtsraum. Die EUST ist für den US-Unternehmer als Vorsteuer abziehbar, allerdings sind seine Lieferungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Um die deutschen Umsatzsteuerpflichten zu erfüllen, braucht das US-Unternehmen einen deutschen Steuerberater. Es lohnt sich darüber nachzudenken, die EUST für den Kunden nur zu verauslagen und diese per Weiterberechnung erstattet zu bekommen. Dann entfällt eine Auseinandersetzung mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht.