Ende der Verwirrung

Warum Florida LLCs wieder interessant sind

Amerikanische Limited Liability Companies standen bei europäischen Entrepreneuren und Investoren mit Aktivitäten in den USA schon immer hoch im Kurs. Dies vor allem wegen ihrer günstigen und unkomplizierten Gründungs- und Betriebskosten. Doch mit Verabschiedung der FATCA-Gesetzgebung vor zehn Jahren wurde es zunehmend schwierig für eine LLC, ein Geschäftskonto außerhalb der USA zu bekommen. Wegen des Status als nicht residente »Disregarded Entity« war es wiederum auch kaum möglich, in den USA ein Geschäftskonto zu eröffnen. Die LLC wurde also vor allem in Verbindung mit Privatkonten genutzt. Dank der durchreichenden Besteuerung am Steuerwohnsitz der natürlichen Person gibt es dabei meist keine steuerlichen Bedenken. Da die meisten Banken die geschäftliche Nutzung von Privatkonten nicht oder nur bis zu einem gewissen Umsatz tolerieren, musste ab steigenden Volumen jedoch meist eine andere Lösung gefunden werden. LLCs wurden dann oft abgemeldet, denn ohne vernünftiges Geschäftskonto geht es ab einem bestimmten Volumen eben nicht. Im Jahre 2017 eingeführte neue Filing-Regeln (Formular 5472) sorgten zunehmend für Verwirrung, so dass US-Neugründungen wesentlich zurückgingen. 

Firmengründungen

Mehrere Faktoren sprechen in punkto Firmengründungen derzeit aber wieder für die USA im Allgemeinen und Florida im Speziellen. Je nach Geschäftszweck gibt es im Sunshine State nämlich wieder diverse Banken, bei denen mit persönlicher Anwesenheit bei einem einzigen Besuch ein Konto eröffnet werden kann. Die Firma muss dazu in der Regel nur bereits zwei Wochen bestehen und über eine EIN (Employer Identification Number)-Nummer verfügen.

Mit einem Multi-Währungskonto wie Transferwise Borderless oder anderen Online-Banken in den USA bestehen mittlerweile sogar Möglichkeiten mit Remote-Eröffnung, die mit dem Angebot von Kontenverbindungen in Deutschland, Australien und Großbritannien den Zahlungsverkehr stark erleichtern können. Solange der LLC-Besitzer im US-Register auftaucht, ist eine Konteneröffnung für jeden Bundesstaat möglich. Mittlerweile wird aber eine Verbrauchsrechnung benötigt.

Zudem kann ich hinsichtlich des FBAR und Form 5472 einigermaßen Entwarnung geben. Das FBAR-Filing bedeutet, dass man den USA sämtliches Auslandsvermögen, das 10.000 US-$ übersteigt, deklarieren muss. Dies ist jedoch nicht privat für den Firmenbesitzer relevant, sondern nur für die Firma selbst. Und die bekommt wegen der FATCA-Gesetzgebung eben ohnehin kaum ein Geschäftskonto im Ausland.

Das Formular 5472 wiederum ist in den meisten Fällen für LLC-Besitzer gar nicht relevant. Es muss nur ausgefüllt werden, wenn die LLC Geschäfte mit eigenen Firmen oder verwandten Personen macht. Dazu besteht aufgrund der Steuerfreiheit als Disregarded Entity jedoch kaum ein Grund. 

US-LLC Mythos

Lange Zeit war zudem der Mythos verbreitet, dass eine US-LLC auf alle Fälle jegliches US-Einkommen zu vermeiden habe, da sonst darauf eine Steuerpflicht entsteht. Dies stimmt jedoch nur halb. Tatsächlich können Besitzer einer US-LLC bei entsprechendem Wohnsitz auch mit Kunden in den USA steuerfrei abrechnen oder Produkte dorthin verkaufen, solange sie keinen sogenannten »Nexus« haben. Wenn die LLC eine Briefkastenfirma ist und auf eine lokale Betriebsstätte und Mitarbeiter verzichtet, wird dieser »Nexus« nicht ausgelöst. In der Praxis sollte zudem auf jeden persönlichen Kundenkontakt auf dem Territorium der USA verzichtet werden. Gegen Laptop-Arbeit bei Besuchen ist aber nichts einzuwenden – allenfalls aus Visa-rechtlichen Gründen. 

Sämtliche potentielle Nachteile einer US-LLC – Banking, FBAR, Form 5472 und US-Einkommen – haben sich also letztlich relativiert. Hinzu kommt, dass US-LLCs bei der aktuellen Regulierungswut von OECD und EU wohl langfristig eine sehr nachhaltige Alternative darstellen. So werden gerade etwa in immer mehr Jurisdiktionen – sowohl offshore (Britische Überseegebiete) als auch onshore (Zypern und viele weitere EU-Länder) – sogenannte Substanzkriterien eingeführt. Das heißt, dass eine Betriebsstätte und die Einstellung lokaler Mitarbeiter verpflichtend werden, um die Firma betreiben zu dürfen.

Die USA – deren LLCs auch von Millionen Amerikanern selbst genutzt werden – werden hier kaum mitspielen. Briefkastenfirmen werden in den USA immer möglich bleiben – und auch anonym registriert werden können. Setzen die meisten Gründungskanzleien weltweit mittlerweile Pass, Verbrauchsrechnung, Bankreferenz und Lebenslauf zur Gründung voraus, müssen zur Gründung einer US-Firma gar keine Unterlagen eingereicht werden. Auch im Handelsregister lassen sich die beherrschenden Personen leicht verbergen – über ein Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten, wie es in allen EU-Ländern bis 2021 verpflichtend eingeführt werden muss, redet hier niemand.

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