
Doppelt gemoppelt
Was das Doppelbesteuerungsabkommen leistet – und was nicht
Neulich war ein deutsches Ehepaar bei mir in der Kanzlei. Und zeigte sich überzeugt davon, mit ihren Einnahmen durch Vermietung mehrerer Ferienhäuser in Florida hierzulande nicht steuerpflichtig zu sein. Und deshalb auch keine US-Steuererklärung abzugeben braucht. »Das wird doch alles durch das Doppelbesteuerungsabkommen geregelt«, so ihr fester Glaube.
Langsam, langsam möchte man den Herrschaften da zurufen. Doppelbesteuerungsabkommen sind eine feine Sache – aber ein Allheilmittel gegen jede Art länderübergreifender Steuerproblematik sind sie sicher nicht.
Mieteinnahmen in den USA, Arbeitsstelle in Deutschla
Mieteinnahmen in den USA, Arbeitsstelle in Deutschland – tatsächlich beziehen immer mehr Deutsche Kapital auch aus Ländern abseits ihres festen Wohnsitzes. Und im Prinzip ist es so, dass Steuerzahler, die Einkünfte oder Kapitalgewinne in einem Land erzielen, in dem sie nicht wohnhaft sind, in beiden Ländern zahlungspflichtig sind.
Zur Vermeidung doppelter Steuerbelastung bestehen zwischen einigen Ländern, so etwa auch zwischen Deutschland und den USA, aber eben jene Doppelbesteuerungsabkommen. Mit ihnen soll die Steuerpflicht in einem der Länder begrenzt oder sogar beseitigt werden. Üblicherweise wirken Steuerverträge wechselseitig, sodass sie gleichermaßen in beiden beteiligten Staaten Anwendung finden.
Die Geschichte
Historisch gesehen besteht das Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seit dem 3. Dezember 1980. Dieses umfasst als Vorläufer des eigentlichen Doppelbesteuerungsabkommens die Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Rund neun Jahre später, am 29. August 1989, einigten sich beide Staaten über das bis heute geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Weiteres Ziel ist die Verhinderung der Steuerverkürzung von Einkommens- und Vermögenssteuer einiger anderer Steuern. Dieses trat am 21. August 1991 in Kraft.
Es gilt demnach der Grundsatz des Wohnsitzlandprinzips: Der Arbeitnehmer wird in dem Land veranlagt, in dem er arbeitet. Eine Ausnahme besteht für Künstler und Sportler – deren Einkünfte können auch im anderen Staat besteuert werden. Im Jahre 2006 wurde Artikel 18, der die Regelung von Ruhegehältern, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung umfasst, geändert. Gemäß Artikel 18 werden diese Gehälter, Vergütungen und Leistungen anhand des Wohnsitzlandprinzips besteuert. Hierbei kann es unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben, etwa wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Staat bei einem Arbeitgeber außerhalb der Landesgrenzen angestellt ist und dort Tätigkeiten ausführt.
Je nach Abkommen stellen sich die Regelungen zu den Einkunftsarten ganz unterschiedlich und mitunter äußerst kompliziert dar. Zudem enthalten die meisten Steuerverträge einen Vorbehalt, der verhindern soll, dass die im Abkommen festgehaltenen Regelungen für nicht gerechtfertigte steuerliche Vorteile genutzt werden.
Steuerzahler sind von ihrer Auskunftspflicht nicht befreit
Ein bestehender Steuervertrag zwischen zwei Ländern bedeutet freilich nicht, dass Steuerzahler von ihrer Auskunftspflicht befreit sind. Grundsätzlich sind sämtliche weltweit erzielten Einkünfte und Kapitalgewinne in jedem Jahr steuererklärungspflichtig. Eben auch die Mieteinnahmen unseres erwähnten Ehepaares.
Zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit stimmten die USA und Deutschland im Februar 2013 dem sogenannten FATCA-Abkommen zu, auf das ich an dieser Stelle bereits mehrfach eingegangen bin. Danach müssen auch Banken und Finanzinstitute sämtliche steuerrelevanten Daten derer, die nach dem Gesetz Personen der Vereinigten Staaten sind, an die oberste US-Steuerbehörde, den Internal Revenue Service melden. Die Meldevorschriften beziehen sich auf alle Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie auf Wertpapierdepots.

US-Staatsbürger, die im Ausland leben
Obwohl diese Pflicht schon lange besteht, realisieren viele US-Staatsbürger, die im Ausland leben, erst seit Inkrafttreten des FATCA-Abkommens, dass sie in den USA steuererklärungs- und womöglich auch zahlungspflichtig sind. Soweit Betroffene ihrer Erklärungspflicht nicht nachkommen, bedarf es, einer unverzüglichen Nacherklärung.
Sofern es keinen Steuerausfall bei den US-Behörden gab, lassen sich derartige Versäumnisse oft einvernehmlich klären. Wurden jedoch bereits fällige Steuern nicht gezahlt, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Je nach Art und Umfang der nicht erfolgten Zahlungen haben Steuerpflichtige verschiedene Möglichkeiten der Selbstanzeige. Ähnlich wie in Deutschland bedarf es hier eines freiwilligen Nachmeldens, um unter Umständen drastische Strafen bis hin zu Haftstrafen zu vermeiden.
Ich will hier keine Angst schüren, im Gegenteil. Aber mit der vollmundigen Erwähnung des Begriffs »Doppelbesteuerungsabkommen«allein sind transatlantische Steuerfragen leider nicht automatisch beantwortet. Das musste ich auch meinen Mandanten so erklären.