
Konto im Erbfall
Die Sache mit der »Unbedenklichkeitsbescheinigung«
Wir bei Allure Accounting sind häufig in der Auflösung hiesiger US-Konten (»savings account«, »checking account«) involviert. Dann nämlich, wenn der/die deutsche BesitzerIn verstorben ist. Im Erbfall ist seitens der Nachlassberechtigten dann zunächst gegenüber dem kontoführenden Finanzinstitut der Nachweis der Berechtigung zu führen. Ohne diesen wird das Finanzinstitut weder Auskunft erteilen noch Anweisungen des Berechtigten ausführen.
Vollmacht erlöscht
Eine solche Berechtigung ergibt sich nicht aus einer vom verstorbenen Kontoinhaber erteilten Vollmacht, da Vollmachten nach US-Recht stets mit dem Tod erlöschen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (»joint account«) mit Anwachsungsrecht auf den Tod über (z.B. »joint tenancy« oder »tenancy by the entireties for married couples«), kann allerdings der überlebende Kontomitinhaber nach Nachweis des Übergangs auf ihn (in der Regel genügt die Sterbeurkunde) über das Guthaben verfügen. Wurde bei Eröffnung des Kontos oder später ein Begünstigter auf den Tod benannt (POD Account), kann der Nachweis der Berechtigung in der Regel durch Vorlage eine Sterbeurkunde und Identität (zum Beispiel Reisepass) erbracht werden.
Ist in dem Vertrag mit dem Finanzinstitut kein Begünstigter auf den Tod benannt, fällt das Guthaben in den Nachlass (»estate«). In diesem Fall ist es in der Regel erforderlich, ein förmliches Nachlassverfahren in den USA (»probate«) zu führen. In manchen Fällen wird aber auch ein anderer Nachweis (zum Beispiel Erbschein) akzeptiert. Bitte beachten Sie: Viele US-Finanzinstitute bieten für nicht in den USA ansässige Personen keine Dienste mehr an. Soll das Guthaben in den USA bleiben, ist daher oft der Übertrag zu einem US-Finanzinstitut, das nicht-ansässige Ausländer als Kunden annimmt, erforderlich.
Soweit, so die Sache eines Rechtsanwalts. Doch spätestens mit der US-Quellensteuer (»withholding tax») in Höhe von bis zu 30 Prozent der US-Einkünfte bei Zahlungen an einen nicht-ansässigen Ausländer (»nonresident alien») kommt Ihr Steuerberater ins Spiel. Bei Zahlung an US-Nachlass (»domestic estate«) wird die US-Quellensteuer nicht erhoben, da der Nachlass für US-Steuerzwecke eine US-Person ist. Bei Zahlung an einen ausländischen Nachlass (»foreign estate«) wird hingegen US-Quellensteuer erhoben.
Der entsprechende Betrag wird in der Regel vom Steueragenten (»withholding agent«) – dies ist in der Regel eine Bank oder eine Versicherung – einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abgeführt.
Bei Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens hat regelmäßig kein Einbehalt betreffend das Guthaben eines Kontos zu erfolgen. Um diese Vergünstigung zu erhalten, muss eine natürliche Person das Formular W-8BEN ausfüllen und beim Steueragenten einreichen. Ist der Berechtigte ein ausländischer Nachlass (»foreign estate«), ist das Formular W-8BEN-E auszufüllen und bei dem Steueragenten einzureichen. Sollte gleichwohl US-Quellensteuer einbehalten und an die IRS abgeführt werden, sollten Sie über eine Rückforderung bei der IRS nachdenken.
Doppelbesteuerungsabkommen
Ist der einzige Vermögensgegenstand eines verstorbenen nicht-ansässigen Ausländers (»nonresident alien decedent«) das Guthaben eines Kontos, fällt laut Doppelbesteuerungsabkommen keine US-Bundes-Nachlasssteuer (»federal estate tax«) an. Wenn allerdings der Berechtigte der Todesfallleistung eine in den USA nicht ansässige Person (»nonresident«) ist, kann die Auszahlung von der Vorlage der US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (»transfer certificate«) abhängig sein. In dieser bescheinigt die US-Steuerbehörde IRS, dass die Versicherung frei von einer Haftung für die Abführung der US-Bundes-Nachlasssteuer an die nicht-ansässige Person zahlen kann. Hierfür ist oftmals eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung abzugeben. Wenn ein Nachlassabwickler (»personal representative«) bestellt wurde, ist dieser hierfür zuständig. Bei einer Todesfallbegünstigung muss der Begünstigte daher mit dem Nachlassabwickler Kontakt aufnehmen.
Keine US-Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wenn das US-Vermögen des Erblassers nur in dem Guthaben des Kontos bestand und dieses nicht der US-Bundes-Nachlasssteuer unterfällt, erteilt die US-Steuerbehörde IRS keine US-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dann ist eine Versicherung an Eides Statt an Stelle einer US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (»affidavit in lieu of transfer certificate«) vorzulegen.
Wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland hatte, kann auch Deutschland deutsche Erbschaftsteuern erheben. In jedem Fall muss eine Person mit Wohnsitz in Deutschland binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Erwerb dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Die 3-Monats-Frist läuft nicht etwa erst dann, wenn der Erbe/Begünstige über das Guthaben des Kontos verfügen kann, sondern wenn der Tod und die Berechtigung dem Erben/Begünstigten bekannt wird. Da die Abwicklung oftmals einige Monate – manchmal auch länger – dauert, sollte bereits in der Erwerbsanzeige auf eine großzügige Frist zur Erklärung der Steuer hingewirkt werden.